Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 80a

§ 80a – Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet. (3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.

Kurz erklärt

  • Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte bestehen normalerweise aus einem Richter.
  • Bei bestimmten Rechtsbeschwerden, die eine Geldbuße oder vermögensrechtliche Nebenfolge über 5.000 Euro betreffen, sind drei Richter erforderlich.
  • Der Wert von Geldbußen und vermögensrechtlichen Nebenfolgen wird zusammengezählt, wenn nötig.
  • Ein einzelner Richter kann die Sache an einen Bußgeldsenat mit drei Richtern übergeben, um das Urteil zur Rechtsfortbildung oder einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen.
  • Diese Regelung gilt auch für zugelassene Rechtsbeschwerden, jedoch nicht für die Verfahren zur Zulassung dieser Beschwerden.